Satzung des Vereins „Netzwerk Kommunalpolitische Bildung NRW e.V. (NeKoBi)“
(Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 13.12.2025 in Düsseldorf)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Netzwerk Kommunalpolitische Bildung NRW e.V.“ Die Kurzbezeichnung lautet „NeKoBi“.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
(3) Der Sitz des Vereins ist Ruppichteroth.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der politischen Bildung auf dem Gebiet der der Kommunalpolitik sowie die Heranbildung und Weiterbildung von Bürgerinnen und Bürgern für die Tätigkeit in der kommunalen Selbstverwaltung. Der Verein dient der Unterstützung und Vernetzung kommunalpolitisch aktiver Mandatsträgerinnen und Mandatsträger sowie interessierter Bürgerinnen und Bürger, die ein kommunalpolitisches Mandat oder Amt anstreben.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Die Durchführung von Konferenzen, Seminaren, Tagungen, Workshops und anderen Bildungsveranstaltungen zu kommunalpolitischen Themen. Die Veranstaltungen sind grundsätzlich öffentlich, können aber zur Erreichung spezifischer Bildungsziele auf bestimmte Zielgruppen beschränkt werden.
b) Die Beratung und Unterstützung von kommunalen Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern sowie Fraktionen und Gruppen des BSW.
c) Die Förderung des Erfahrungsaustausches und der Vernetzung zwischen kommunalpolitisch Tätigen und Interessierten.
d) Die Publikation von Informationsmaterialien, Handreichungen und Analysen zu kommunalpolitischen Fragestellungen.
e) Die Zusammenarbeit mit den kommunalen Spitzenverbänden und anderen kommunalpolitischen Vereinigungen, wissenschaftlichen Einrichtungen und Institutionen.
(3) Der Verein ist das kommunalpolitische Bildungswerk der Partei Bündnis Sahra Wagenknecht – Vernunft und Gerechtigkeit (BSW, ab 01.10.2026: Bündnis Soziale Gerechtigkeit und Wirtschaftliche Vernunft) in NRW. Er ist rechtlich und organisatorisch von der Partei unabhängig und wahrt in seiner Arbeit gemäß die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorgegebene notwendige Distanz und Parteiferne.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Mitglied können auch juristische Personen (z. B. kommunale Fraktionen und Gruppen oder Vereine, auch solche ohne Rechtspersönlichkeit) werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Juristische Personen benennen eine vertretungsberechtigte Person für die Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte.
(3) Jedes Mitglied hat bei Abstimmungen und Wahlen eine Stimme.
(4) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag, der in schriftlicher oder elektronischer Form an den Verein zu richten ist. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen eine Ablehnung, die nicht begründet werden muss, kann der Antragsteller Einspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet endgültig.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod der natürlichen Person bzw. Auflösung der juristischen Person.
b) Austritt. Der Austritt erfolgt durch Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form gegenüber dem Vorstand und ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
c) Ausschluss aus dem Verein.
Ein Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung in schriftlicher oder elektronischer Form mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags für mindestens ein Jahr im Rückstand ist oder in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder die Satzung verstößt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands kann das Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang des Beschlusses Einspruch in schriftlicher oder elektronischer Form beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
§ 5 Beiträge und Finanzierung
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.
(2) Der Verein finanziert sich weiterhin durch öffentliche Zuwendungen (insbesondere nach den Förderrichtlinien des Landes NRW), Spenden, Einnahmen aus Veranstaltungen (Teilnehmerbeiträge) und sonstige Einnahmen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (§ 7)
b) der Vorstand (§ 8).
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das dringende Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich oder elektronisch unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich oder in elektronischer Form unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung. Anträge, die auf der Versammlung behandelt werden sollen, müssen dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor der Versammlung in Textform vorliegen. Sie sind unverzüglich allen Mitgliedern zuzuleiten.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet, sofern die Versammlung keine andere Versammlungsleitung wählt. Sie wählt eine Protokollführerin oder einen Protokollführer.
(6) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands und des Prüfungsberichts der Rechnungsprüfer.
b) Entlastung des Vorstands.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für die Dauer von zwei Jahren.
e) Festsetzung der Beitragsordnung.
f) Regelung der Gebührenordnung für die Teilnahme an Seminaren und anderen Bildungsveranstaltungen.
g) Beschlussfassung über Einsprüche gegen Aufnahmeablehnungen oder Ausschlüsse durch den Vorstand.
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
i) Beschlussfassung über Anträge.
(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln und für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für Beschlüsse über Ausschlüsse von Mitgliedern ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
(9) Bei Wahlen ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Die Wahlen der Vorstandmitglieder finden geheim statt.
(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist. Es soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Beschlüsse mit Abstimmungsergebnissen und die Art der Abstimmung enthalten.
(11) Der Vorstand kann, wenn außerordentlich Umstände es erfordern, beschließen, Mitgliedern die Teilnahme an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort mittels elektronischer Kommunikation (Online-Teilnahme) zu ermöglichen oder die Mitgliederversammlung vollständig virtuell durchzuführen. Die Einzelheiten regelt der Vorstand.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) der/dem Vorsitzenden,
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
c) der/dem Schatzmeister/in sowie
d) weiteren Vorstandsmitglieder, deren Anzahl von der Mitgliederversammlung beschlossen wird und soll ungerade sein.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister. Je zwei von ihnen können den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen kooptieren; die nächste Mitgliederversammlung hat die Kooptierung zu bestätigen oder ein anderes Mitglied neu wählen.
(4) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte gemäß der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
(5) Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Dazu gehört insbesondere
a) die Vorbereitung und rechtzeitige Einberufung der Mitgliederversammlung,
b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) die Planung und Erstellung des kommunalpolitischen Bildungsprogramms,
d) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Aufstellung des Jahresabschlusses (mit Einnahmen- und Überschussrechnung) und des jährlichen Haushalts-/Wirtschaftsplans.
(5) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich, zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzende, bei Verhinderung durch einen Stellvertreter, schriftlich oder in elektronischer Form mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe der Tagesordnung.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse können auch im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(9) Der Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Verwaltungsgeschäfte einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen kann. Weitere Anstellungsverhältnisse sind möglich.
(10) Die Tätigkeit im Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich. Entstandene notwendige Auslagen (wie Fahrtkosten u. a.) können erstattet werden. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Vorstandsmitgliedern eine pauschale Tätigkeitsvergütung (Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG) gezahlt wird.
§ 9 Rechnungsprüfer
(1) Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Mittelverwendung des Vereins sowie den Jahresabschluss.
(2) Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstands bezüglich der Finanzgeschäfte.
§ 10 Satzungsänderungen
(1) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 Abs. 8, Satz 2 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (Unicef), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 13.12.2025 in Düsseldorf beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Eintragung ins Vereinsregister ist zu beantragen.